Hier finden Sie wieder pünktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. Für alle Fragen stehen wir gerne zur Verfügung und wünschen ein frohes Weihnachtsfest 2019

Wichtiges zum Jahresende 2019

Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft). Er beträgt 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,- reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,- des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.

Daher zum Beispiel:

Vorläufiger Gewinn                                              75.000,-

Davon beträgt der mögliche Freibetrag              9.750,-

Investitionserfordernis besteht nur für

(75.000,- minus 30.000,- davon 13%)                5.850,-

Diese Investitionen können neu angeschaffte „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Die Beschränkung auf Wohnbauanleihen besteht seit dem Jahr 2017 nicht mehr. Die Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) muss eingehalten werden.

Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12% gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 3.900,- zulässig (= 13% von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.

Die Belegsammlung für 2012 darf am 1. Jänner 2020 vernichtet werden. Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind bis zur endgültigen Veranlagung des Jahres der Veräußerung aufzubewahren.
  • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2014 endet am 31. Dezember 2019.

Sachgeschenke an DienstnehmerInnen (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,- steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,- pro Jahr und DienstnehmerIn steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von EUR 186,- pro MitarbeiterIn gewährt werden.

Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Gerne können Sie das „Merkblatt Inventur“ bei uns anfordern.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungs-beiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern möchten wir auch daran, dass es möglich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Für das Jahr 2016 kann noch bis 31.Dezember 2019 ein Antrag auf Rückerstattung von über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus bezahlten Sozialversicherungs-beiträgen gestellt werden.

Die SV-Werte für 2020 betragen voraussichtlich:

Geringfügigkeitsgrenze     EUR      460,66  p.m.

Höchstbeitragsgrundlage  EUR   5.370,00  p.m.  (14x)

Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenze der SVA-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (selbständige Tätigkeit ohne Gewerbeschein). Diese beträgt EUR 5.527,92 für das Jahr 2020. Bemessungsgrundlage sind Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (zuzüglich der im betreffenden Jahr vorgeschriebenen SVA-Beiträge). Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.

Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2019 ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten: Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, beträgt die Grenze EUR 36.000,- Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren kann diese Grenze um bis zu 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zu erzielen.

Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, diesen Verzicht bis zum 31. Jänner 2020 zu widerrufen.

Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für UnternehmerInnen, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 30.000,- erzielt haben, neben der Zahlung auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.

Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2019 über EUR 100.000,- ist zu beachten, dass für das Jahr 2020 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,- liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.

Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:

Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,- abzugsfähig.

Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig. Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig. Die spendenbegünstigten Organisationen sind

auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/

Seit dem Jahr 2017 werden die getätigten Spenden bzw. der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.

Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.

Seit 1. Jänner 2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31. Dezember) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Februar 2020 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen. Gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.

Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall der Registrierkasse, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.

Wichtiges zum Jahresanfang 2020

Neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird mit 1. Jänner 2020 von bisher netto EUR 30.000,- auf nunmehr netto EUR 35.000,- angehoben. D.h. unterliegen die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz, beträgt die Umsatzgrenze EUR 42.000,- pro Jahr. Einmal in fünf Jahren kann diese Grenze um bis zu 15% überschritten werden.

Neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz

Elektronische Publikationen (z.B. E-Books, E-Papers, etc.) unterliegen ab 1. Jänner 2020 der ermäßigten Umsatzsteuer von 10%.

Neue Pauschalierungen für Kleinunternehmer im Rahmen der Einnahmen/Ausgaben Rechnung

Ab 1. Jänner 2020 können neue Pauschalierungen im Rahmen von Einnahmen/Ausgaben Rechnungen geltend gemacht werden. Übersteigen die Umsätze in einem Jahr nicht die Grenze von netto EUR 35.000,- (inklusive im Ausland ausgeführter Umsätze) bzw. einmalig die Grenze von netto EUR 40.000,- , so können folgende pauschale Betriebsausgabensätze angesetzt werden:

  • Dienstleistungsbetriebe: 20% der Betriebseinnahmen
  • Bei allen anderen Betrieben: 45% der Betriebseinnahmen
  • Bei Mischbetrieben ist jene Tätigkeit ausschlaggebend, die die höheren Betriebseinnahmen erzielt.

Neue Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Betragsgrenze für die Sofortabschreibung von Geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von bisher netto EUR 400,- auf nunmehr netto EUR 800,- angehoben.

CO2-freie Krafträder

Neben rein elektrisch angetriebenen PKWs kann ab dem Jahr 2020 auch für rein elektrisch angetriebene Krafträder (Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder, etc.) ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Sozialversicherungsbonus für niedrige Einkommen

Für Einkommen von bis zu EUR 15.500,- wird über die Erhöhung des Verkehrsabsetzbetrages in Höhe von EUR 300,-, ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen geleistet. Dieser Zuschuss wird für Einkommen zwischen EUR 15.500,- und EUR 21.500,- eingeschliffen. Darüber hinaus wird kein Bonus gewährt.

Abschlagsfreie Pension ab 45 Beitragsjahren

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig ohne finanzielle Einbußen in Pension gehen (wobei bis zu 5 Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet werden).

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