Hier Finden Sie Wieder Pünktlich Zum Jahresende Unser Aktuelles Rundschreiben, Sowie Die Wichtigsten Punkte, Die Vor Dem Jahreswechsel Erledigt Werden Sollten. Für Alle Fragen Stehen Wir Gerne Zur Verfügung Und Wünschen Schon Jetzt Ein Frohes Weihnachtsfest 2018.

Der Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG ist anwendbar für natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften (selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft). Er beträgt 13% des vorläufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,- reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, müssen Investitionen getätigt werden. Für die ersten EUR 30.000,- des Gewinns besteht kein „Investitionserfordernis“.

Daher zum Beispiel:

Vorläufiger Gewinn                                             75.000,-

Davon beträgt der mögliche Freibetrag            9.750,-

Investitionserfordernis besteht nur für

(75.000,- minus 30.000,- davon 13%)              5.850,-

Diese Investitionen können neu angeschaffte „körperliche“ Wirtschaftsgüter (außer PKWs) oder bestimmte Wertpapiere sein. Die Beschränkung auf Wohnbauanleihen besteht seit dem Jahr 2017 nicht mehr. Die Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) muss eingehalten werden.

Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12% gemäß § 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in Höhe von EUR 3.900,- zulässig (= 13% von 30.000,-). Zusätzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.

Die Belegsammlung für 2011 darf am 1. Jänner 2019 vernichtet werden. Davon bestehen zwei Ausnahmen:

  • Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind bis zur endgültigen Veranlagung des Jahres der Veräußerung aufzubewahren.
  • Unterlagen für laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.

Die Frist für die Arbeitnehmerveranlagung (vulgo: Jahresausgleich) für 2013 endet am 31. Dezember 2018.

Sachgeschenke an DienstnehmerInnen (z.B. anlässlich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,- steuerfrei und SV-frei. Die Kosten für Betriebsfeiern und Betriebsausflüge sind bis EUR 365,- pro Jahr und DienstnehmerIn steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch für Teilzeitbeschäftigte. Für bestimmte Dienst- und Firmenjubiläen kann ein zusätzliches Sachgeschenk in Höhe von EUR 186,- pro MitarbeiterIn gewährt werden.

Bilanzierungspflichtige müssen zum Bilanzstichtag Vorräte und halbfertige Arbeiten „inventieren“. Gerne können Sie das „Merkblatt Inventur“ bei uns anfordern.

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungs-beiträge für das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern möchten wir auch daran, dass es möglich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch können hohe Nachzahlungen vermieden werden.

Für das Jahr 2015 kann noch bis 31.Dezember 2018 ein Antrag auf Rückerstattung von über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus bezahlten Sozialversicherungs-beiträgen gestellt werden.

Die SV-Werte für 2019 betragen voraussichtlich:

Geringfügigkeitsgrenze     EUR      446,81 p.m.

Höchstbeitragsgrundlage EUR  5.220,00 p.m. (14x)

Bitte beachten Sie auch die Zuverdienstgrenze der SVA-Pflichtversicherung. Diese beträgt EUR 5.361,72 für das Jahr 2019. Bemessungsgrundlage sind Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (zuzüglich der im betreffenden Jahr vorgeschriebenen SVA-Beiträge). Wird diese Grenze überschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte Überschreitungserklärung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% zu vermeiden.

Inanspruchnahme Kleinstunternehmerregelung bei der SVA: Sollte die Ausnahme gewünscht werden, muss bis 31.12.2018 ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Wer in der „Kleinunternehmerregelung“ des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die Umsatzgrenzen beachten: Wenn die Umsätze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, beträgt die Grenze EUR 36.000,- Umsatz pro Jahr. Einmal in fünf Jahren kann diese Grenze um bis zu 15% überschritten werden. Es kann also lohnend sein, Umsätze erst im nächsten Jahr zu erzielen.

Wenn Sie in der Vergangenheit auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, diesen Verzicht bis zum 31. Jänner 2019 zu widerrufen.

Wir rufen erneut in Erinnerung, dass für UnternehmerInnen, die im Vorjahr einen Umsatz über EUR 30.000,- erzielt haben, neben der Zahlung auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA, Formular U30) besteht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebsprüfungen ausgelöst werden.

Beträgt Ihr Umsatz im Jahr 2018 über EUR 100.000,- ist zu beachten, dass für das Jahr 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,- liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.

Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig getätigt werden:

Der Kirchenbeitrag ist bis EUR 400,- abzugsfähig.

Spenden für mildtätige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsfähig. Weiterhin sind Spenden für Forschung und Lehre abzugsfähig. Die spendenbegünstigten Organisationen sind

auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar: https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/

Seit dem Jahr 2017 werden die getätigten Spenden bzw. der Kirchenbeitrag im Regelfall automatisch dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung. Für diese Meldung benötigt die jeweilige Organisation Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.

Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalvermögen erzielt haben, kann es für Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende Gewinne aus Kapitalvermögen zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten können unterjährige Gewinne verrechnet werden.

Seit 1. Jänner 2016 besteht die Registrierkassen-/Belegerteilungspflicht. Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw spätestens am 31. Dezember) muss ein Jahresschlussbeleg ausgedruckt, geprüft und abgelegt werden. Die Prüfung muss bis zum 15. Februar 2019 über die BMF-App und FinanzOnline erfolgen. Gerne sind wir bei der Prüfung behilflich.

Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder Ausfall der Registrierkasse, der länger als 48 Stunden dauert, ebenfalls über Finanzonline zu melden ist. Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgemäß, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.

Wichtiges zum Jahresanfang 2019

Die bisher mögliche Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt, sowie die anschließend erforderliche Vollanmeldung entfallen. Diese werden durch eine reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Dabei sind nur jene Daten zu melden, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind.

Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung auf Grund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.

Die ELDA Mindestangaben-Anmeldungs-App wird es ab 2019 nicht mehr geben. Diese App wird ersetzt durch die ELDA-App. Mit der ELDA-App wird grundsätzlich keine Vor-Ort-Anmeldung möglich sein, sondern nur mehr die – vom Datenumfang reduzierte – (Voll)Anmeldung.

Ab dem Jahr 2019 erfolgt eine Anhebung des Zugangsalters für Altersteilzeit. Die Altersgrenze für das frühestmögliche Zugangsalter in die Altersteilzeit, wird in zwei Schritten auf schließlich fünf, statt bisher sieben Jahre Differenzzeitraum zum Regelpensionsalter, verkürzt.

Der Familienbonus Plus tritt mit dem Jahr 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Absetzbarkeit von Betreuungskosten sowie den Kinderfreibetrag. Dadurch reduziert sich für jedes im Inland lebende Kind, bis zum 18. Lebensjahr, die Einkommensteuer-belastung um jeweils bis zu EUR 1.500,00 jährlich (EUR 125,00 monatlich). Für Kinder über 18 Jahre beträgt der Familienbonus Plus jährlich EUR 500,00 (EUR 41,68 monatlich), solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile. Bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, kann der Familienbonus Plus auch von Unterhalts-leistenden, solange Unterhalt tatsächlich bezahlt wird, geltend gemacht werden. Eine 50:50 Aufteilung auf beide Elternteile ist in allen Fällen möglich.

Der Familienbonus Plus muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Alternativ können Dienst-nehmerInnen bereits ab Jänner 2019 mittels des Formulars E30 diesen bei ihrem Dienstgeber beantragen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus bereits laufend monatlich berücksichtigt.

Der Kindermehrbetrag von EUR 250,00 pro Jahr und Kind steht Alleinver-dienerInnen und AlleinerzieherInnen mit geringen Einkünften, die vom Familienbonus Plus nicht oder nicht zur Gänze profitieren können, ab dem Jahr 2019 zu.

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