{"id":445,"date":"2020-08-25T22:55:50","date_gmt":"2020-08-25T21:55:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.kanzlei-tatzber.at\/?p=445"},"modified":"2020-08-30T17:31:54","modified_gmt":"2020-08-30T16:31:54","slug":"hier-finden-sie-wieder-puenktlich-zum-jahresende-unser-aktuelles-rundschreiben-sowie-die-wichtigsten-punkte-die-vor-dem-jahreswechsel-erledigt-werden-sollten-fuer-alle-fragen-stehen-wir-gerne-zur-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.kanzlei-tatzber.at\/?p=445","title":{"rendered":"Hier finden Sie wieder p\u00fcnktlich zum Jahresende unser aktuelles Rundschreiben, sowie die wichtigsten Punkte, die vor dem Jahreswechsel erledigt werden sollten. F\u00fcr alle Fragen stehen wir gerne zur Verf\u00fcgung und w\u00fcnschen schon jetzt ein frohes Weihnachtsfest 2018."},"content":{"rendered":"\t\t<div data-elementor-type=\"wp-post\" data-elementor-id=\"445\" class=\"elementor elementor-445\">\n\t\t\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-2b1862f elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"2b1862f\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-4e3c5db\" data-id=\"4e3c5db\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-25461e8 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"25461e8\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t<h5 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">Hier Finden Sie Wieder P\u00fcnktlich Zum Jahresende Unser Aktuelles Rundschreiben, Sowie Die Wichtigsten Punkte, Die Vor Dem Jahreswechsel Erledigt Werden Sollten. F\u00fcr Alle Fragen Stehen Wir Gerne Zur Verf\u00fcgung Und W\u00fcnschen Schon Jetzt Ein Frohes Weihnachtsfest 2018.<\/h5>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<section class=\"elementor-section elementor-top-section elementor-element elementor-element-6cd7804 elementor-section-boxed elementor-section-height-default elementor-section-height-default\" data-id=\"6cd7804\" data-element_type=\"section\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-container elementor-column-gap-default\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-column elementor-col-100 elementor-top-column elementor-element elementor-element-31ab6ac\" data-id=\"31ab6ac\" data-element_type=\"column\">\n\t\t\t<div class=\"elementor-widget-wrap elementor-element-populated\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-2af194e elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"2af194e\" data-element_type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-widget-container\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p class=\"VorlageRundschreibenText\">Der<strong>\u00a0Gewinnfreibetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 10 EStG\u00a0<\/strong>ist anwendbar f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen mit betrieblichen Eink\u00fcnften (selbst\u00e4ndige Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft). Er betr\u00e4gt 13% des vorl\u00e4ufigen Gewinns und wird ab einem Gewinn von EUR 175.000,- reduziert. Um den Gewinnfreibetrag zu erlangen, m\u00fcssen Investitionen get\u00e4tigt werden. F\u00fcr die ersten EUR 30.000,- des Gewinns besteht kein \u201eInvestitionserfordernis\u201c.<\/p><p>Daher zum Beispiel:<\/p><p>Vorl\u00e4ufiger Gewinn\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 75.000,-<\/p><p>Davon betr\u00e4gt der m\u00f6gliche Freibetrag\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 9.750,-<\/p><p>Investitionserfordernis besteht nur f\u00fcr<\/p><p>(75.000,- minus 30.000,- davon 13%)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 5.850,-<\/p><p>Diese Investitionen k\u00f6nnen neu angeschaffte \u201ek\u00f6rperliche\u201c Wirtschaftsg\u00fcter (au\u00dfer PKWs) oder\u00a0<strong>bestimmte Wertpapiere<\/strong>\u00a0sein. Die Beschr\u00e4nkung auf Wohnbauanleihen besteht seit dem Jahr 2017 nicht mehr. Die Behaltefrist von 4 Jahren (nach Kalendertagen gerechnet) muss eingehalten werden.<\/p><p>Bei einer Betriebsausgabenpauschalierung (6% oder 12% gem\u00e4\u00df \u00a7 17 EStG) ist nur der Abzug des Grundfreibetrages in H\u00f6he von EUR 3.900,- zul\u00e4ssig (= 13% von 30.000,-). Zus\u00e4tzliche Investitionen sind hier nicht erforderlich.<\/p><p>Die\u00a0<strong>Belegsammlung<\/strong>\u00a0f\u00fcr 2011 darf am 1. J\u00e4nner 2019 vernichtet werden. Davon bestehen zwei Ausnahmen:<\/p><ul><li>Alle Unterlagen in Zusammenhang mit Liegenschaften (Anschaffungen und Investitionen) sind bis zur endg\u00fcltigen Veranlagung des Jahres der Ver\u00e4u\u00dferung aufzubewahren.<\/li><li>Unterlagen f\u00fcr laufende Verfahren sind jedenfalls auf Verfahrensdauer aufzubewahren.<\/li><\/ul><p>Die Frist f\u00fcr die\u00a0<strong>Arbeitnehmerveranlagung<\/strong>\u00a0(vulgo: Jahresausgleich) f\u00fcr 2013 endet am 31. Dezember 2018.<\/p><p><strong>Sachgeschenke<\/strong>\u00a0an DienstnehmerInnen (z.B. anl\u00e4sslich einer Weihnachtsfeier) sind bis EUR 186,- steuerfrei und SV-frei. Die Kosten f\u00fcr\u00a0<strong>Betriebsfeiern<\/strong>\u00a0und\u00a0<strong>Betriebsausfl\u00fcge<\/strong>\u00a0sind bis EUR 365,- pro Jahr und DienstnehmerIn steuer- und SV-frei. Diese Regelungen gelten auch f\u00fcr Teilzeitbesch\u00e4ftigte. F\u00fcr bestimmte Dienst- und Firmenjubil\u00e4en kann ein zus\u00e4tzliches Sachgeschenk in H\u00f6he von EUR 186,- pro MitarbeiterIn gew\u00e4hrt werden.<\/p><p><strong>Bilanzierungspflichtige<\/strong>\u00a0m\u00fcssen zum Bilanzstichtag Vorr\u00e4te und halbfertige Arbeiten \u201einventieren\u201c. Gerne k\u00f6nnen Sie das\u00a0<strong>\u201eMerkblatt Inventur\u201c<\/strong>\u00a0bei uns anfordern.<\/p><p><strong>Einnahmen-Ausgaben-Rechner<\/strong>\u00a0k\u00f6nnen durch Gestaltung der Ausgaben und Einnahmen den Gewinn beeinflussen (z.B. Akontierung der Sozialversicherungs-beitr\u00e4ge f\u00fcr das laufende Jahr und noch nicht nachbemessene Altjahre). Erinnern m\u00f6chten wir auch daran, dass es m\u00f6glich ist, die laufenden SV-Zahlungen heraufsetzen zu lassen. Dadurch k\u00f6nnen hohe Nachzahlungen vermieden werden.<\/p><p>F\u00fcr das Jahr 2015 kann noch bis 31.Dezember 2018 ein Antrag auf\u00a0<strong>R\u00fcckerstattung<\/strong>\u00a0von \u00fcber die H\u00f6chstbeitragsgrundlage hinaus bezahlten\u00a0<strong>Sozialversicherungs-beitr\u00e4gen<\/strong>\u00a0gestellt werden.<\/p><p>Die\u00a0<strong>SV-Werte f\u00fcr 2019<\/strong>\u00a0betragen voraussichtlich:<\/p><p>Geringf\u00fcgigkeitsgrenze\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 EUR\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 446,81 p.m.<\/p><p>H\u00f6chstbeitragsgrundlage EUR\u00a0 5.220,00 p.m. (14x)<\/p><p>Bitte beachten Sie auch die\u00a0<strong>Zuverdienstgrenze<\/strong>\u00a0der SVA-Pflichtversicherung. Diese betr\u00e4gt EUR 5.361,72 f\u00fcr das Jahr 2019. Bemessungsgrundlage sind Ihre\u00a0<strong>Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit\u00a0<\/strong>(zuz\u00fcglich der im betreffenden Jahr vorgeschriebenen SVA-Beitr\u00e4ge). Wird diese Grenze \u00fcberschritten, kann bis acht Wochen nach Bescheiderlassung eine sogenannte \u00dcberschreitungserkl\u00e4rung abgegeben werden, um einen Beitragszuschlag in H\u00f6he von 9,3% zu vermeiden.<\/p><p>Inanspruchnahme\u00a0<strong>Kleinstunternehmerregelung<\/strong>\u00a0bei der SVA: Sollte die Ausnahme gew\u00fcnscht werden, muss bis 31.12.2018 ein entsprechender Antrag gestellt werden.<\/p><p>Wer in der\u00a0<strong>\u201eKleinunternehmerregelung\u201c<\/strong>\u00a0des Umsatzsteuergesetzes (es wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt) bleiben will, muss die\u00a0<strong>Umsatzgrenzen<\/strong>\u00a0beachten: Wenn die Ums\u00e4tze dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterliegen, betr\u00e4gt die Grenze EUR 36.000,- Umsatz pro Jahr. Einmal in f\u00fcnf Jahren kann diese Grenze um bis zu 15% \u00fcberschritten werden. Es kann also lohnend sein, Ums\u00e4tze erst im n\u00e4chsten Jahr zu erzielen.<\/p><p>Wenn Sie in der Vergangenheit auf die\u00a0<strong>Kleinunternehmerregelung verzichtet<\/strong>\u00a0und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, besteht nach Ablauf von 5 Jahren die M\u00f6glichkeit, diesen Verzicht bis zum 31. J\u00e4nner 2019 zu\u00a0<strong>widerrufen<\/strong>.<\/p><p>Wir rufen erneut in Erinnerung, dass f\u00fcr UnternehmerInnen, die im Vorjahr einen Umsatz \u00fcber EUR 30.000,- erzielt haben, neben der Zahlung auch die Verpflichtung zur Abgabe einer\u00a0<strong>Umsatzsteuervoranmeldung<\/strong>\u00a0(UVA, Formular U30) besteht. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei Nichteinhaltung dieser Vorschrift vermehrt Betriebspr\u00fcfungen ausgel\u00f6st werden.<\/p><p>Betr\u00e4gt Ihr Umsatz im Jahr 2018 \u00fcber EUR 100.000,- ist zu beachten, dass f\u00fcr das Jahr 2019 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden m\u00fcssen. Sollte Ihr Umsatz unter EUR 100.000,- liegen, kann die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise oder monatlich eingereicht werden.<\/p><p>Sonderausgaben sollten noch rechtzeitig get\u00e4tigt werden:<\/p><p>Der\u00a0<strong>Kirchenbeitrag<\/strong>\u00a0ist bis EUR 400,- abzugsf\u00e4hig.<\/p><p><strong>Spenden<\/strong>\u00a0f\u00fcr mildt\u00e4tige Zwecke, Naturschutz, Tierheime und freiwillige Feuerwehren sind bis zu 10% des laufenden Einkommens abzugsf\u00e4hig. Weiterhin sind Spenden f\u00fcr Forschung und Lehre abzugsf\u00e4hig. Die spendenbeg\u00fcnstigten Organisationen sind<\/p><p>auf der Homepage des Finanzministeriums abrufbar:\u00a0<a href=\"https:\/\/service.bmf.gv.at\/Service\/allg\/spenden\/\">https:\/\/service.bmf.gv.at\/Service\/allg\/spenden\/<\/a><\/p><p>Seit dem Jahr 2017 werden die get\u00e4tigten\u00a0<strong>Spenden bzw. der Kirchenbeitrag<\/strong>\u00a0im Regelfall\u00a0<strong>automatisch<\/strong>\u00a0dem Finanzamt mitgeteilt. Diese Mitteilung an das Finanzamt ist auch die Voraussetzung f\u00fcr die steuerliche Ber\u00fccksichtigung. F\u00fcr diese Meldung ben\u00f6tigt die jeweilige Organisation Ihr Geburtsdatum und Ihre Adresse.<\/p><p>Wenn Sie im laufenden Jahr bereits Verluste aus Kapitalverm\u00f6gen erzielt haben, kann es f\u00fcr Sie vorteilhaft sein, zum Jahresende\u00a0<strong>Gewinne<\/strong>\u00a0<strong>aus Kapitalverm\u00f6gen<\/strong>\u00a0zu realisieren und gegenzurechnen. Auch durch die Realisierung von Verlusten k\u00f6nnen unterj\u00e4hrige Gewinne verrechnet werden.<\/p><p>Seit 1. J\u00e4nner 2016 besteht die\u00a0<strong>Registrierkassen-\/Belegerteilungspflicht<\/strong>. Zum Jahresende (am Tag des letzten Umsatzes bzw sp\u00e4testens am 31. Dezember)\u00a0<strong>muss<\/strong>\u00a0ein\u00a0<strong>Jahresschlussbeleg<\/strong>\u00a0ausgedruckt, gepr\u00fcft und abgelegt werden. Die Pr\u00fcfung muss bis zum 15. Februar 2019 \u00fcber die BMF-App und FinanzOnline erfolgen. Gerne sind wir bei der Pr\u00fcfung behilflich.<\/p><p>Erinnern wollen wir Sie auch daran, dass jeder\u00a0<strong>Ausfall der Registrierkasse<\/strong>, der l\u00e4nger als 48 Stunden dauert, ebenfalls \u00fcber Finanzonline\u00a0<strong>zu melden ist.<\/strong>\u00a0Die Meldung hat innerhalb von einer Woche ab Ausfall zu erfolgen. Funktioniert die Registrierkasse danach wieder ordnungsgem\u00e4\u00df, ist die Wiederinbetriebnahme ebenfalls zu melden.<\/p><p><strong>Wichtiges zum Jahresanfang 2019<\/strong><\/p><p>Die bisher m\u00f6gliche\u00a0<strong>Mindestangaben-Anmeldung<\/strong>\u00a0vor Arbeitsantritt<strong>,<\/strong>\u00a0sowie die anschlie\u00dfend erforderliche Vollanmeldung entfallen. Diese werden durch eine reduzierte Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Dabei sind nur jene Daten zu melden, die f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Versicherung unbedingt erforderlich sind.<\/p><p>Erfolgte eine Vor-Ort-Anmeldung auf Grund einer kurzfristigen Ausnahmesituation, ist die Anmeldung jedenfalls binnen sieben Tagen nach dem Beginn der Pflichtversicherung in elektronischer Form nachzuholen.<\/p><p>Die ELDA Mindestangaben-Anmeldungs-App wird es ab 2019 nicht mehr geben. Diese App wird ersetzt durch die ELDA-App. Mit der ELDA-App wird grunds\u00e4tzlich keine Vor-Ort-Anmeldung m\u00f6glich sein, sondern nur mehr die \u2013 vom Datenumfang reduzierte \u2013 (Voll)Anmeldung.<\/p><p>Ab dem Jahr 2019 erfolgt eine\u00a0<strong>Anhebung des Zugangsalters f\u00fcr Altersteilzeit.<\/strong>\u00a0Die Altersgrenze f\u00fcr das fr\u00fchestm\u00f6gliche Zugangsalter in die Altersteilzeit, wird in zwei Schritten auf schlie\u00dflich f\u00fcnf, statt bisher sieben Jahre Differenzzeitraum zum Regelpensionsalter, verk\u00fcrzt.<\/p><p>Der\u00a0<strong>Familienbonus Plus<\/strong>\u00a0tritt mit dem Jahr 2019 in Kraft und ersetzt die bisherige Absetzbarkeit von Betreuungskosten sowie den Kinderfreibetrag. Dadurch reduziert sich f\u00fcr jedes im Inland lebende Kind, bis zum 18. Lebensjahr, die Einkommensteuer-belastung um jeweils bis zu EUR 1.500,00 j\u00e4hrlich (EUR 125,00 monatlich). F\u00fcr Kinder \u00fcber 18 Jahre betr\u00e4gt der Familienbonus Plus j\u00e4hrlich EUR 500,00 (EUR\u00a041,68 monatlich), solange f\u00fcr dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind grunds\u00e4tzlich\u00a0<strong>beide Elternteile.<\/strong>\u00a0Bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, kann der Familienbonus Plus auch von Unterhalts-leistenden, solange Unterhalt tats\u00e4chlich bezahlt wird, geltend gemacht werden. Eine\u00a0<strong>50:50 Aufteilung<\/strong>\u00a0auf beide Elternteile ist in allen F\u00e4llen\u00a0<strong>m\u00f6glich.<\/strong><\/p><p>Der Familienbonus Plus muss im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Alternativ k\u00f6nnen Dienst-nehmerInnen bereits ab J\u00e4nner 2019 mittels des Formulars E30 diesen bei ihrem Dienstgeber beantragen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus bereits laufend monatlich ber\u00fccksichtigt.<\/p><p>Der\u00a0<strong>Kindermehrbetrag<\/strong>\u00a0von EUR 250,00 pro Jahr und Kind steht Alleinver-dienerInnen und AlleinerzieherInnen mit geringen Eink\u00fcnften, die vom Familienbonus Plus nicht oder nicht zur G\u00e4nze profitieren k\u00f6nnen, ab dem Jahr 2019 zu.<\/p>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<\/section>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hier Finden Sie Wieder P\u00fcnktlich Zum Jahresende Unser Aktuelles Rundschreiben, Sowie Die Wichtigsten Punkte, Die Vor Dem Jahreswechsel Erledigt Werden Sollten. F\u00fcr Alle Fragen Stehen Wir Gerne Zur Verf\u00fcgung Und W\u00fcnschen Schon Jetzt Ein Frohes Weihnachtsfest 2018. 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