Um den in der SVA pflichtversicherten Künstlerinnen und Künstlern die Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge zu erleichtern, wurde am 1. Jänner 2001 der KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds ins Leben gerufen. Aufgabe dieses Fonds ist die Leistung von Zuschüssen zu den Pensionsversicherungsbeiträgen. Seit der Gründung erhielten bereits mehr als 9.100 Kreative bei ihren Beitragszahlungen Unterstützung. Alle selbstständigen Künstlerinnen und Künstler sind nun in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) einbezogen worden. Mit der ab 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Novelle zum GSVG wurden zahlreiche Verbesserungen umgesetzt.
Der erste Schritt zum Beitragszuschuss
Der erste Weg führt Sie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA). Diese Institution ist für die Durchführung des Verfahrens betreffend des Versicherungsverhältnisses zuständig. Liegt keine Pflichtversicherung als Künstlerin/Künstler bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vor, können auch keine Zahlungen vom Künstler-Sozialversicherungsfonds erfolgen!
Der Antrag
Für die Einleitung eines Verfahrens beim KSVF-Künstler-Sozialversicherungsfonds auf Gewährung von Zuschüssen muss das dafür vorgesehene Formular verwendet werden. Eine formlose Antragstellung, mündlich oder schriftlich, ist gesetzlich nicht möglich. Der Antrag kann sowohl bei der SVA, als auch beim Künstler-Sozialversicherungsfonds eingereicht und rückwirkend für vier Kalenderjahre gestellt werden.
Künstlerische Tätigkeit
Im nächsten Schritt ist vom Fonds festzustellen, ob es sich um eine Ausübung im Sinne des K-SVFG handelt. Ein Kunstschaffender ist jemand, der in Bereichen der bildenden, darstellenden oder Filmkunst, der Musik, der Literatur