
Registrierkasse
Die Registrierkassenpflicht hat zuletzt sogar die Höchstgerichte beschäftigt. Der Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Registrierkassenpflicht verfassungskonform ist. Jedoch wurde die Gestaltung der Frist zur Inbetriebnahme der Kassen klargestellt. Es genügt nunmehr, wenn ab 1.05.2016 ein entsprechendes System vorhanden ist. Wurden die relevanten Umsatzgrenzen (über 15.000,- €, davon bar 7.500,- €) im Jänner 2016 noch nicht erreicht, verschiebt sich die Registrierkassenpflicht auf einen späteren Zeitpunkt. D.h., ab Überschreiten der Umsatzgrenzen gilt nunmehr eine Dreimonatsfrist, um ein entsprechendes System anzuschaffen. Bitte beachten Sie, dass davon unabhängig die Belegerteilungspflicht für Barumsätze bereits seit 1.01.2016 in Kraft ist!
Registrierkassenpflicht für Vereine
Grundsätzlich sind gemeinnützige Vereine von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. Dies betrifft insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen sowie Einnahmen im Rahmen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes (unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks). Es gibt aber durchaus Fälle, bei denen eine Registrierkassenpflicht entstehen kann (z.B. Vereinsfest, gewinnorientierter Geschäftsbetrieb, …). Bitte kontaktieren Sie uns in Zweifelsfragen.
Belege
Immer öfter werden Rechnungen nunmehr elektronisch zugestellt (z.B. E-Mail, Anhang zur E-Mail, Webportal). Wir wollen darauf hinweisen, dass elektronische Rechnungen nur unter gewissen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigen. Diese Voraussetzungen sind:
- Elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes oder
- Vorhandensein eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens mit einem verlässlichen Prüfpfad (Vertrag, Auftrag, Bestellung, Lieferung und Rechnung müssen nachvollziehbar dokumentiert werden).
Weiter sind folgende Punkte in der Praxis zu beachten:
- Angabe der UID-Nummer bei Bestellungen im Ausland. Dies ist für den steuerfreien, innergemeinschaftlichen Erwerb Voraussetzung.
- Auf die Rechnungsmerkmale achten (Aussteller, Empfänger, Datum, Leistungsbeschreibung und Zeitraum, UID-Nummern, gesonderter USt-Ausweis).
- Bei Bewirtungsrechnungen Name(n) der bewirteten Person(en) und/oder Firma auf Beleg anführen.
Abschaffung der Gesellschaftsteuer
Mit dem 1.01.2016 wurde die 1%-tige Gesellschaftsteuer abgeschafft. Einzahlungen auf das Stammkapital und Gesellschafterzuschüsse lösen nunmehr keine Steuer aus.
Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sind GSVG-pflichtig
Seit dem 1.01.2016 sind die technischen Voraussetzungen für die Einbeziehung der Ausschüttungen an GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in die GSVG-Bemessungsgrundlage geschaffen worden. Bei Ausschüttungen an GSVG-Pflichtversicherte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer muss im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldung der Empfänger mit Sozialversicherungsnummer genannt werden. Man kann davon ausgehen, dass die SVA diese Meldungen entsprechend verarbeiten wird.
Wegzugsbesteuerung NEU ab dem 1.01.2016
Im Zuge des Steuerreformgesetzes 2015/2016 hat der Gesetzgeber auch die Wegzugsbesteuerung neu geregelt. Unter Wegzug versteht man die Verlegung eines Betriebes bzw. den Wegzug eines an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafters in das Ausland. Hier ist aufgrund eines EuGH-Urteils eine Verschärfung eingetreten. Sollte dies auf Sie zutreffen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.
Grunderwerbsteuer NEU
Bei der unentgeltlichen Übertragung einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an. Während in der Vergangenheit regelmäßig der Einheitswert für die Berechnung herangezogen wurde, gibt es nunmehr 3 Möglichkeiten zur Feststellung der Berechnungsbasis:
- Gutachten durch einen Immobiliensachverständigen
- Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer für 2016, davon 71,25 % (Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria ab 2017)
- Pauschalwertmodell aufgrund der Grundstückswertverordnung
Die Ergebnisse können sehr unterschiedlich ausfallen, eine Beratung sollte jedenfalls in Anspruch genommen werden.
Das Finanzamt hat die Zinsen gesenkt
Mit Wirkung ab 16.03.2016 hat die Finanz geringere Zinssätze festgesetzt. Dies gilt sowohl für zu leistende als auch für zu erhaltende Zinsen:
- Stundungszinsen 3,88 %
- Aussetzungs- und Anspruchszinsen 1,38 %
Elektronische Überweisungen an das Finanzamt sind ab dem 1.04.2016 verpflichtend
Der Gesetzgeber hat die verpflichtende elektronische Steuerzahlung an das Finanzamt beschlossen. Alle Steuerpflichtigen, denen eine elektronische Zahlung zugemutet werden kann (Internetanschluss & E-Banking vorhanden), müssen ab diesem Datum die Funktion „Finanzamtszahlung“ im E-Banking-System nutzen. Eine andere Möglichkeit ist auch die direkte Überweisung im Wege des „eps“-Verfahrens, welches in FinanzOnline zur Verfügung steht. Wurde bisher kein E-Banking-System genutzt, können die Zahlungen weiterhin mittels Zahlungsanweisung erfolgen. Auf die richtige Widmung der Zahlungen (ESt, USt, L, DB, DZ,…) ist zu achten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Tatzber