
Seit 1.1.2016 gibt es die große Versicherungsgrenze nicht mehr. Wird die kleine Versicherungsgrenze überschritten (EUR 4.988,64), liegt jedenfalls eine Pflichtversicherung bei der SVA vor.
Weiters ist es nunmehr möglich die Beitragsgrundlage beliebig oft unterjährig anpassen zu lassen. Neu ist hier auch die Möglichkeit der „Hinaufsetzung“.
Die SVA bietet auch neue Zahlungsmodalitäten an, neben der quartalsweisen Zahlung ist nunmehr auch die monatliche Entrichtung der Beiträge möglich.
Bankkontenregister Online
Das zuletzt erwähnte Bankkontenregister wurde mit 10.8.2016 in Betrieb genommen. Die Banken müssen dem Register bis zum 30.9.2016 alle Bankkonten und Depots einer Person rückwirkend ab 1.3.2015 zur Verfügung stellen. Wie bereits in unserem Rundschreiben zum Jahresende 2015 beschrieben, werden Kontostände und Kontobewegungen jedoch nicht übermittelt.
Umsatzsteuer auf Ferienwohnungen / Gewerbliche Tätigkeit
Für die kurzfristige Vermietung von eingerichteten Wohnungen (AirBnB, Ferienwohnungen, kurzfristige Vermietung von Wohnungen,…) gilt seit Mai 2016 der neue Umsatzsteuersatz von 13%. Weiters wird in der Regel Ortstaxe fällig. Die Vermietungen nur zu Wohnzwecken (keine Zusatzleistungen wie Bettwäsche, Handtücher, Reinigung,…), unterliegt weiterhin dem begünstigten Steuersatz von 10%.
Überdies kann die kurzfristige Vermietung mehrerer Objekte zu einer gewerblichen Tätigkeit führen. Ob diese Voraussetzungen bereits erfüllt sind, muss im Einzelfall überprüft werden.
Elektrofahrrad Umsatzsteuer – kein Sachbezug
Lange Zeit gab es in der Beratungspraxis die Frage, ob bei Elektrofahrrädern ein Vorsteuerabzug zusteht. Mittlerweile hat sich auch die Finanzverwaltung dazu geäußert, da bei einem E-Bike „die körperliche Bewegung nicht das zentrale Element ist“, steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
Einkommensteuerrechtlich können betrieblich genutzte Elektrofahrräder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Werden diese Dienstnehmern zur Verfügung gestellt, ist kein Sachbezug zu berücksichtigen.
Zahlungsverzug Gehälter – Tatbestand Lohn- und Sozialdumping
Ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes stellt fest, dass bereits eine verspätete Lohn- bzw. Gehaltszahlung (z.B. wegen kurzfristigen Liquiditätsengpasses) den Tatbestand der Unterentlohnung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes erfüllt. Achten Sie daher auf die pünktliche Entlohnung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um sich jedwede Diskussionen oder sogar Strafen im Rahmen von GPLA-Prüfungen zu ersparen.
Update Registrierkasse
Die Prämie (EUR 200,- pro Kasseneinheit) kann bereits während des Jahres beim Finanzamt über ein entsprechendes Formular geltend gemacht werden. Diese Prämie wird steuerfrei behandelt. Spätestens im Rahmen der Erstellung der Steuererklärungen muss diese geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können alle Investitionen in Zusammenhang mit der Anschaffung von Kassensystemen sofort, in voller Höhe, abgeschrieben werden und zählen auch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
Die vorgeschriebene Registrierung des Kassensystems über Finanzonline ist ab sofort möglich und muss bis spätestens 31.3.2017 erfolgen. Bitte informieren Sie sich zeitgerecht bei Ihrem Kassenlieferanten über die technische Umsetzung.
Kleinstgesellschaften Firmenbuch
Ab 1.1.2017 gibt es Erleichterungen für GmbHs bzw. AGs. Wenn die Bilanzsumme unter EUR 350.000,- bzw. der Umsatz unter EUR 700.000,- bzw. die Mitarbeiterzahl unter 10 liegen (wobei zwei dieser Kriterien erfüllt sein müssen), liegt eine „Kleinstkapitalgesellschaft“ vor.
Diese Gesellschaften werden von der Erstellung eines Anhanges inklusive Anlagespiegel befreit. Außerdem werden für Fristversäumnisse hinsichtlich der Veröffentlichung im Firmenbuch die Strafen halbiert.
Einfache manuelle Tätigkeiten immer unselbständig
Die derzeitige Judikatur geht dahin, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten immer ein echtes Dienstverhältnis vorliegt. Beispiele aus der Judikatur hierfür sind: Pizzazusteller, Verspachtelungsarbeiter, Zeitungszusteller, Botenfahrer, Flyerverteiler. Gestützt auf diese Judikatur werden die Behörden hier und bei ähnlich gelagerten Tätigkeiten immer von einem echten Dienstverhältnis ausgehen.
Krankheitskosten / außergewöhnliche Belastung
Im Kanzleialltag stellt sich immer wieder die Frage nach der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten.
Notwendige Krankheitskosten (z.B. Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente und Heilbehelfe, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Spital,…) können im Rahmen der Regelungen über außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
In der Regel ist ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Dieser beträgt zwischen 6% und 12% des jährlichen steuerpflichtigen Einkommens. Nur Zahlungen über diesen Selbstbehalt sind steuerlich abzugsfähig.
Bezieht man Pflegegeld, kürzt dieser Bezug die Krankheitskosten, dafür entfällt der Selbstbehalt. Liegt eine Behinderung von zumindest 25% vor, fällt ebenfalls kein Selbstbehalt an.
Tipp: Es ist daher sinnvoll, derartige Zahlungen im selben Jahr zu bündeln (zB Zahnbehandlungen, Augenoperationen, Hörgeräte…) um den jeweiligen Selbsthalt zu überschreiten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Tatzber