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Hier finden Sie unser aktuelles Rundschreiben. Für alle Fragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Familienbonus Plus

Bisher wurden Familien mit dem Kinderfreibetrag sowie der Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten gefördert.

Diese Regelung tritt Ende 2018 außer Kraft und wird ab 1.1.2019 durch den sogenannten Familienbonus Plus ersetzt. Nunmehr reduziert sich für jedes im Inland lebende Kind bis zum 18. Lebensjahr die Einkommensteuerbelastung um jeweils bis zu EUR 1.500,00 jährlich (EUR 125,00 monatlich). Für Kinder über 18 Jahre beträgt der Familienbonus Plus jährlich rund EUR 500,00 (EUR 41,68 monatlich), solange für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile. Bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern, kann der Familienbonus Plus auch von Unterhalts-leistenden, solange der Unterhalt tatsächlich bezahlt wird, geltend gemacht werden. Eine 50:50 Aufteilung auf beide Elternteile ist in allen Fällen möglich.

Der Familienbonus Plus muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Alternativ können Dienst-nehmerInnen bereits ab Jänner 2019 mittels des Formulars E30 diesen bei ihrem Dienstgeber beantragen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus bereits laufend monatlich berücksichtigt.

Bei nicht im Inland lebenden Kindern bestehen besondere Regelungen. Für im EWR oder der Schweiz lebende Kinder wird der Familienbonus Plus an die jeweiligen Lebenshaltungskosten angepasst (Details noch nicht veröffentlicht). In allen anderen Ländern steht der Familienbonus Plus nicht zu.

Für AlleinverdienerInnen und AlleinerzieherInnen mit geringen Einkünften, die vom Familienbonus Plus nicht oder nicht zur Gänze profitieren können, steht ein Kindermehrbetrag von EUR 250,00 pro Jahr pro Kind zu.

Nachweis der Privatnutzung des Firmenkraftfahrzeugs

Im Rahmen von Betriebsprüfungen wird immer wieder der Anteil der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen thematisiert. Der sicherste Nachweis für die korrekte Aufteilung ist die Führung eines lückenlosen Fahrtenbuchs. Dies gilt sowohl für EinzelunternehmerInnen als auch für Gesellschafter-GeschäftsführerInnen.

Für DienstnehmerInnen wird in der Regel für die Privatnutzung ein Sachbezug angesetzt. Finden keine Privatfahrten statt, muss dies mittels eines lückenlosen Fahrtenbuchs nachgewiesen werden.

Vorsteuerabzug Fiskal LKW

Für bestimmte Fahrzeuge die im Rahmen der Liste/Verordnung des BMF genannt werden, steht der Vorsteuerabzug zu.

Bei Eigenimporten von auf dieser Liste genannten Fahrzeugen ist besondere Vorsicht geboten. Diese weisen eventuell geringfügig veränderte Spezifikationen auf, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen können.

Beschäftigungsbonus

Für jene Unternehmen, die den Beschäftigungsbonus beantragt haben, ist darauf zu achten, dass dieser nach einem Jahr ab Einstellung des ersten geförderten Mitarbeiters zu verlängern ist. Das AWS versendet derzeit Benachrichtigungen, die entsprechend ausgefüllt und innerhalb von 3 Monaten retourniert werden müssen.

 

Scheinselbständigkeit auch bei Ärzten

Ein Dauerthema bei Prüfungen durch die Gebietskrankenkassen ist die Umqualifizierung von (Schein-)Selbständigen in DienstnehmerInnen. Im Rahmen dieser Umqualifizierung werden verschiedene Kriterien bewertet, wie zum Beispiel:

Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation, persönliche Arbeitspflicht, Unternehmerwagnis, Anzahl der Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel, wirtschaftliche Abhängigkeit, etc.

In der Vergangenheit wurde bei (Vertretungs-)Ärzten häufig damit argumentiert, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens allein die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt. Dieses Argument alleine war für das Höchstgericht nicht ausreichend und es erfolgte eine Umqualifizierung in ein Dienstverhältnis.

Durch gezielte Maßnahmen innerhalb der Organisation der Ordination kann das Risiko einer Umqualifizierung verringert werden. Für konkrete Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

12-Stunden-Tag

Ab 1.9.2018 treten Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeitruhegesetz in Kraft. Zentraler Punkt ist, dass in Zukunft die Tagesarbeitszeit 12 statt bisher 10 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 statt bisher 50 Stunden betragen darf. An der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche hat sich nichts geändert.

Jede(r) ArbeitnehmerIn kann allerdings die Ausdehnung der täglichen Arbeitszeit ohne Nennung von Gründen ablehnen.

Bei dieser Gelegenheit wollen wir auch darauf hinweisen, dass verpflichtend tägliche Arbeitsaufzeichnungen zu führen sind und bei Verlangen auch vorgelegt werden müssen.

Jedoch stellt weiterhin jede über die Normalarbeitszeit hinaus gehende Arbeitsstunde eine Überstunde dar. Diese löst in der Regel einen Überstundenzuschlag aus. Ein Vermeiden dieser Zuschläge ist nur durch eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung mit den einzelnen ArbeitnehmerInnen möglich. Eine derartige Vereinbarung muss bestimmte inhaltliche Kriterien erfüllen.

Wollen Sie mit Ihren MitarbeiterInnen eine Gleitzeitvereinbarung abschließen, ersuchen wir um Kontaktaufnahme.

SVA Krankengeld

Bei der SVA krankenversicherte UnternehmerInnen können im Krankheitsfall Krankengeld beantragen. Bisher wurde das Krankengeld erst ab dem 43. Krankheitstag ausbezahlt. Seit dem 1.7.2018 wird dieses nunmehr bereits ab dem 4. Krankheitstag geleistet, sofern die Krankheit über 43 Tage andauert. Der Bezug des Krankengelds ist bis zu 20 Wochen möglich. Das Krankengeld beträgt 60 Prozent der täglichen Beitragsgrundlage, mindestens jedoch EUR 8,76 pro Tag.

 

 

 

 

 

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