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Beschäftigungsbonus für Lohnnebenkosten – Rundschreiben Sommer 2017

Beschäftigungsbonus für Lohnnebenkosten

Seitens der Regierung wurde nunmehr der Beschäftigungsbonus beschlossen. Es werden unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße, die Dienstgeberbeiträge, für ab
1. Juli 2017 neu geschaffene Arbeitsplätze, mit 50% bezuschusst. Dies gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.

Die Abwicklung der Förderung erfolgt über das AWS. Gefördert wird die Schaffung von gesamt einer oder mehr vollzeitäquivalenten Arbeitsplätzen. Der Nachweis wird mittels Jahreslohnkonten zu erbringen sein.  Die Auszahlung erfolgt jährlich im Nachhinein.

Gefördert werden Personen, die entweder beim AMS gemeldet sind, eine österreichische Schule besucht haben, bereits in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sind oder aufgrund einer Rot-Weiß-Rot Karte beschäftigt worden sind.

 

Start-Up-Paket ab Jänner 2017

Für Start-ups ist ein weitreichendes Förderungsprogramm beschlossen worden. Unklar ist derzeit noch, wer unter den Begriff „Start-up“ fällt. Falls Sie planen ein Unternehmen zu gründen oder sich an einem neu gegründeten Unternehmen beteiligen wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

 

Registrierkasse

Seit 1.4.2017 gelten die strengeren Anforderungen an eine Registrierkasse. Zusätzlich zur nunmehr vorgenommenen Registrierung samt Überprüfung des Startbeleges muss in Zukunft vierteljährlich ein Datenerfassungsprotokoll gesichert werden. Dieses Protokoll ist sieben Jahre aufzubewahren. Ein technischer oder faktischer Ausfall der Registrierkasse muss mittels FinanzOnline innerhalb einer Woche gemeldet werden.

Der Monatsbeleg für Dezember gilt gleichzeitig als Jahresbeleg und ist jedes Jahr zusätzlich auszudrucken, aufzubewahren und mittels BMF Belegcheck-App zu prüfen. Das klingt komisch, ist aber tatsächlich so…

Antragslose Arbeitnehmerveranlagung

Ab dem Veranlagungsjahr 2017 wird die Finanz automatisch Arbeitnehmerveranlagungen durchführen, sofern mit einer Gutschrift zu rechnen ist. Dabei werden auch Spenden, Kirchenbeiträge und der freiwillige Nachkauf von Versicherungszeiten berücksichtigt.

Diese Informationen müssen in Zukunft direkt von den einzelnen Organisationen dem Finanzamt übermittelt werden. Eine Nachreichung durch die Steuererklärung ist nicht mehr möglich. Die jeweiligen Institutionen benötigen aus diesem Grund Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum.

Die Geltendmachung weiterer Sonderausgaben, Werbungskosten und Außergewöhnlicher Belastungen, ist jedoch auf Antrag weiterhin möglich.

 

Neuerungen bei der Kleinunternehmerregelung

Unternehmen deren jährlicher Umsatz unter EUR 30.000,00 liegt, müssen keine Umsatz-steuer in Rechnung stellen (= Kleinunternehmerregelung). Nach der bisherigen Regelung waren alle Umsätze, also auch umsatzsteuerbefreite Umsätze, für die Umsatzgrenze von EUR 30.000,00 heranzuziehen. Seit 1.1.2017 werden größtenteils nur steuerpflichtige Umsätze für die Ermittlung dieser Grenze herangezogen. Das heißt Umsätze aus der Tätigkeit als zB Arzt, Psychotherapeut, Lehrer, Versicherungsvertreter, Zahntechniker, etc.  sind für die Kleinunternehmerreglung nicht mehr relevant.

Eine Ärztin erzielt beispielsweise sowohl Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von
EUR 60.000,00 als auch aus Vortragstätigkeit in Höhe von EUR 10.000,00. Hier konnte bis 2016 die Kleinunternehmerregelung für die Vortragstätigkeit nicht in Anspruch genommen werden. Ab 2017 wäre dies möglich, muss allerdings im Einzelfall auf Vorteilhaftigkeit geprüft werden.

 

Höhere Anforderung an Babysitter

Um Kinderbetreuungskosten absetzen zu können, musste bisher zum Beispiel der Babysitter einen 8 bis 16 Stunden umfassenden Kinderbetreuungskurs nachweisen. Ab 2017 muss dieser Kurs mindestens 35 Stunden betragen. Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Babysitter Ihnen eine entsprechende Bestätigung vorweist und den Kurs gegebenenfalls 2017 nachholt. Andernfalls ist eine Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten nicht möglich.

 

Aushilfen: abgabenfreie Beschäftigung

Bezüge von angestellten Aushilfen können ab dem Jahr 2017 unter bestimmten Bedingungen steuer- und lohnabgabenfrei gestellt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Bestehende Vollversicherung bei einem anderen Dienstgeber,
  • kein laufendes Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber, bei dem ausgeholfen werden soll,
  • Entgelt maximal  bis Geringfügigkeitsgrenze (für 2017 EUR 425,70 pro Monat),
  • maximal an 18 Tagen im Jahr (sowohl für Dienstgeber als auch für Dienstnehmer),
  • es muss eine ausgefallene Arbeitskraft ersetzt werden bzw. Spitzenzeiten ausgeglichen werden.

Diese Regelung begünstigt nahezu ausschließlich Dienstnehmer und bedeutet für den Dienstgeber ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Gegebenenfalls sollte jedenfalls vorab mit uns Kontakt aufgenommen werden.

 

PKW beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Bisher musste der Gesellschafter-Geschäftsführer ein Fahrtenbuch führen, um das Ausmaß der Privatnutzung zu ermitteln. Alternativ dazu hat das Finanzamt den Ansatz eines (im Regelfall nachteiligeren) Sachbezuges – wie bei einem echten Dienstnehmer – akzeptiert. In diesem Fall musste kein Fahrtenbuch geführt werden und der Sachbezug wurde entsprechend versteuert.

Nunmehr ist angedacht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer jedenfalls den Sachbezug versteuern muss. Aufgrund einer derzeit noch unklaren Gesetzeslage empfehlen wir weiterhin ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Vorsicht bei unnötigen UID-Nummern-Verzeichnissen

Sollten Sie von einer unbekannten Institution aufgefordert werden Ihre UID Nummer bekanntzugeben bzw. in einem Register einzutragen, ist Vorsicht geboten. Dabei kann es sich um eine kostenpflichtige Mitgliedschaft handeln, die nicht notwendig ist und keinen Vorteil für Sie und Ihr Unternehmen bringt. Informieren Sie darüber auch Ihre Belegschaft, um sich Ärger zu sparen.

Wir wünschen allen unseren Klienten einen schönen und erholsamen Sommer und stehen für Fragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Tatzber

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